Allgemeine Geschäftsbedingungen der STEVO GmbH, Stand 01.04.2023
1. Geltung
1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der STEVO GmbH und dem Auftraggeber, ergo Beschäftiger, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn die STEVO GmbH Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.
1.2. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.
1.3. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
1.4. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.
2. Vertragsabschluss und Kündigung
2.1. Angebote der STEVO GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.
2.2. Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3. Leistungsgegenstand:
3.1. Die STEVO GmbH erklärt über eine aufrechte Berechtigung gemäß GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen.
3.2. Leistungsgegenstand ist die Zur Verfügung Stellung von Arbeitskräften. Die STEVO GmbH schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg, sodass ein Arbeitserfolg nicht geschuldet ist. Die beigestellten Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung, Aufsicht und Verantwortung des Beschäftigers für die Dauer der Beistellung.
3.3. Die STEVO GmbH leistet dafür Gewähr, dass die beigestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind.
4. Vergütung
4.1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot angefordert, so hat die der STEVO GmbH das Recht, ein angemessenes Entgelt vom Beschäftiger einzufordern.
4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist die STEVO GmbH berechtigt, die vereinbarten Verrechnungssätze im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von der STEVO GmbH gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.3. Die vereinbarten Verrechnungssätze sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Die STEVO GmbH ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
4.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet.
4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber der STEVO GmbH mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von STEVO GmbH schriftlich anerkannt wurden.
4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist die STEVO GmbH – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen der STEVO GmbH Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
4.8. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von der STEVO GmbH verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten.
5.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger der STEVO GmbH vor deren Beginn mitzuteilen. Der Beschäftiger unterliegt allen Rechten und Pflichten des Beschäftigers nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung. Der Beschäftiger hat insbesondere seinen Informationspflichten gemäß § 12a AÜG gegenüber der STEVO GmbH als Überlasser nachzukommen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies der STEVO GmbH vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.
5.3. Der Beschäftiger hat die STEVO GmbH vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.
5.4. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.
5.5. Es sind die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten gemäß §§ 5, 6 und 6a AÜG einzuhalten. Eine Sicherheitsunterweisung wird vom Beschäftiger gemäß § 14 AschG durchgeführt. Der Beschäftiger hat das beigestellte Personal auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände zu unterweisen und hat dies schriftlich zu dokumentieren.
5.6. Dieser wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind der STEVO GmbH auf Verlangen vorzulegen. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
5.7. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.
5.8. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen im Betrieb zu gewähren.
5.9. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
5.10. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er der STEVO GmbH allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.
5.11. Kommt der Beschäftiger trotz schriftlicher Aufforderung seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, können von der STEVO GmbH bereits bestätigte Bestellungen storniert bzw. bereits eingesetztes Personal abgezogen werden, ohne dass der Beschäftiger Ersatz- oder sonstige Ansprüche geltend machen kann.
5.12. Der Beschäftiger hat STEVO GmbH längstens 14 Tage vor dem Ende einer jeden Überlassung von deren Ende schriftlich zu informieren, sofern die Überlassung mehr als drei Monate dauert und das Ende der Überlassung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist.
5.13. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.
5.14. Der Beschäftiger verpflichtet sich, das überlassene Personal nicht abzuwerben. Im Falle der Missachtung dieses Abwerbeverbotes verpflichtet sich der Beschäftiger zur Bezahlung einer Pönale in Höhe von EUR 8.000,00 je abgeworbenen Mitarbeiter. Diese Pönale dient zur Abdeckung der von STEVO GmbH investierten Ausbildungskosten, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
6. Rechte und Pflichten des Überlassers
6.1. Die STEVO GmbH ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
6.2. Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger die STEVO GmbH hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Die STEVO GmbH wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.
6.3. Die STEVO GmbH ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
6.4. Die STEVO GmbH ist verpflichtet bei Endigung der Gewerbeberechtigung den Beschäftiger zu informieren.
7. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
7.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber der STEVO GmbH verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
c) der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
7.2. Die STEVO GmbH ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er der STEVO GmbH den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund von STEVO GmbH zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen die STEVO GmbH geltend machen.
8. Gewährleistung
8.1. Die STEVO GmbH ist für die sorgfältige und ordnungsgemäße Auswahl der von ihrem beigestellten Mitarbeiter verantwortlich, insbesondere dass diese die erforderliche Ausbildung und Qualifikation tatsächlich besitzen. Weiters wird gewährleistet, dass die von der STEVO GmbH beigestellten Mitarbeiter alle gesetzlichen und sicherheitsrelevanten Anforderungen an Qualifikation und Tauglichkeit für die vereinbarten Tätigkeiten erfüllen.
8.2. Bei sämtlichen Unstimmigkeiten betreffend Qualität und/oder Qualifikation des überlassenen Personals ist die Disposition der STEVO GmbH unverzüglich zu verständigen, erreichbar mittels Mobiltelefons unter folgender Nummer: +43(0) 664 / 58 44 177.
8.3. Die STEVO GmbH leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von STEVO GmbH schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
8.4. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser STEVO GmbH umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden Schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
8.5. Liegt ein von STEVO GmbH zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch zur Verfügung Stellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb einer angemessenen Frist erbracht.
8.6. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten zwei Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.
8.7. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen.
9. Datenschutz
9.1. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zur Auftragsabwicklung genutzt werden.
9.2. Der Beschäftiger verpflichtet sich, die im Zuge des Auftragsverhältnisses erhaltenen personenbezogenen Daten gemäß geltender Datenschutzbestimmungen – insbesondere der DSGVO und des Datenschutzgesetzes 2018 – zu verarbeiten und vertraulich zu halten. Für Datenschutzvergehen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, hat dieser die STEVO GmbH schad- und klaglos zu halten.
9.3. Die Datenschutzrichtlinie des der Stevo GmbH ist unter folgender Webseite www.stevo-rail.at abrufbar
10. Haftung
10.1. Die STEVO GmbH haftet nicht für allfällige durch die überlassene Arbeitskraft verursachte Schäden beim Beschäftiger oder bei einem Dritten. Die STEVO GmbH haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen. Für die Verzögerung oder das Unterbleiben von Arbeitsleistungen, insbesondere durch Höhere Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskräfte haftet die STEVO GmbH nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von beigestellten Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen ist, besteht keine Haftung der STEVO GmbH.
10.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen die STEVO GmbH ausgeschlossen.
10.3. Eine Haftung der STEVO GmbH ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.
11 Gerichtsstand:
11.1. Im Zusammenhang mit der von der STEVO GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen sowie das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
11.2. Allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen des Beschäftigers kommen im Zuge der Auftragserfüllung nicht, insbesondere auch nicht schlüssig, zur Anwendung. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Beschäftiger in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STEVO GmbH zu sein und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STEVO GmbH sind auf der Website des Unternehmens www.stevo-rail.at abrufbar.
11.3. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.